Arbeitshilfe Juli 2022

Bei einer KG, deren Komplementärin eine rechtsfähige Stiftung ist, handelt es sich nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG?

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Ist das um Feststellung ersuchte Finanzamt nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG berechtigt, eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG vorzunehmen, obwohl das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG für Betriebsvermögen angefordert hat?

Handelt es sich bei einer KG, deren Komplementärin eine rechtsfähige Stiftung ist, um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, weshalb die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG hätte erfolgen müssen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-64968