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BMF - S 3014 BStBl 1997 I 394

Bewertung von unbebauten Grundstücken nach dem Vierten Abschnitt des Bewertungsgesetzes

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend die Bewertung von unbebauten Grundstücken nach dem Vierten Abschnitt des Bewertungsgesetzes

Vom 1 Anwendungsbereich

Dieser Erlaß gilt für die Bewertung inländischer unbebauter Grundstücke

- für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab und

- für Zwecke der Grunderwerbsteuer ab .

2 Begriff des unbebauten Grundstücks

2.1 Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau befindlich sind. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Die Bezugsfertigkeit ist davon abhängig, ob den künftigen Bewohnern oder Benutzern zugemutet werden kann, die Wohnungen oder Räume zu benutzen. Zum Gebäudebegriff vgl. gleichlautende Erlasse vom (BStBl I S. 342).

Ist das Gebäude noch nicht bezugsfertig, richtet sich die Bewertung nach § 149 BewG.

2.1.1 Ein Gebäude ist nicht mehr benutzbar, wenn infolge des Verfalls des Gebäudes oder der Zerstörung keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind (§ 145 Abs. 2 Satz 2 BewG). Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn der Verfall...BStBl 1991 II S. 60

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BMF v. 15.04.1997 - S 3014

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