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BMF - S 2135 / S 1300 BStBl 1990 I 72

Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte, deren Einkünfte durch ein Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind, und ihre Rückführung ins Inland


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 Unterliegen die Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte auf Grund
 eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nicht der inländischen
 Besteuerung, so sind die Gewinne des Unternehmens nach den Artikel 7
 des OECD-Musterabkommens entsprechenden Vorschriften des anzuwendenden
 DBA den inländischen und ausländischen Betriebsstätten nach dem
 Grundsatz des Fremdvergleichs zuzurechnen.
 
 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten
 Finanzbehörden der Länder gilt bei der Überführung von
 Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte, deren Einkünfte
 durch ein DBA freigestellt sind, sowie bei ihrer Rückführung
 unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens zum Umfang und
 Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung folgendes:
 
 Bei der Einkunftsabgrenzung ist stets der Fremdvergleichspreis zum
 Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, d.h. der Preis, den unabhängige
 Dritte unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen vereinbart hätten.
 
 Die DBA regeln jedoch nicht die Frage, in welchem Zeitpunkt der Gewinn
 oder Verlust verwirklicht wird. Diese Frage ist nach allgemeinen
 Grundsätzen zu beantworten. Danach wird bei der Überführung eines
 Wirtschaftsguts von einer Betriebsstätte in eine andere kein Gewinn
 oder Verlust verwirklicht, weil der betriebliche Bereich nicht

















































































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BMF v. 12.02.1990 - S 2135 / S 1300

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