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STFAN Nr. 9 vom Seite 2

Veräußerung und Aufgabe eines Betriebs und eines Mitunternehmeranteils (§ 16 EStG) – Teil 4

Jan Krafzek-Székely, Dipl.-Finzw. (FH), LL. M.; Magdeburg und Maximilian Schulz, Dipl.-Finzw. (FH); Oranienburg

Bei den Beteiligten der Unternehmensrechtsnachfolge besteht die Ungewissheit darüber, ob und in welchem Umfang die seit Jahren in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gewachsenen stillen Reserven nunmehr einer Besteuerung unterliegen. Hier stellt sich die Frage, ob das Besteuerungssubstrat legal minimiert werden kann und die Ertragsteuern im Rahmen der Unternehmensrechtsnachfolge nur einen geringen Stellenwert einnehmen. Im Rahmen einer mehrteiligen Beitragsreihe werden die steuerrechtlichen Konsequenzen bei der Übertragung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen, von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens und von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Gesamtüberblick dargestellt.

Aufgabe eines Teilbetriebs (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG)

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG wird sowohl die Aufgabe des ganzen Betriebes als auch die Aufgabe eines Teilbetriebes als begünstigter Vorgang des § 16 EStG qualifiziert ( BStBl 2009 II S. 772 KIEHL XAAAC-25631). Insbesondere bei der Aufgabe eines Teilbetriebes kann nachfolgende Fallgestaltung von Praxisrelevanz sein.

Beispiel

Zum Betriebsvermögen der Friseurmeisterin Madeleine Schlöricke (60 Jahre) gehört eine 100 %-ige Beteiligung an der Vorhair-Nachhair GmbH. Mit Wirkung vom wir...