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Gewerbesteuerliche Entlastungen zur Bewältigung der Corona-Krise
Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz
[i]Hechtner, Steuerliche Sofortmaßnahmen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, NWB 28/2020 S. 2060 NWB AAAAH-52439 Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sind zahlreiche steuerliche Einzelmaßnahmen verabschiedet worden. Die Verbesserungen im Bereich der Gewerbesteuer finden sich in zwei Gesetzen: Wenig verwunderlich wurde dazu das Gewerbesteuergesetz geändert, nämlich bei der Hinzurechnung in § 8 GewStG. Die andere Änderung ist im EStG enthalten und betrifft die verbesserte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Änderung des Gewerbesteuergesetzes
1. Bisherige Rechtslage
[i]Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, Grundlagen NWB TAAAE-52365 Beim Gewinn aus Gewerbebetrieb werden zur Ermittlung des Gewerbeertrags die in § 8 GewStG genannten Hinzurechnungen addiert (und die in § 9 GewStG aufgeführten Kürzungen subtrahiert).
Hinzugerechnet wird nach § 8 Nr. 1 GewStG ein Viertel der Summe aus
Entgelten für Schulden,
Renten und dauernden Lasten,
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für bewegliche Wirtschaftsgüter,
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für unbewegliche Wirtschaftsgüter,
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.
Die Hinzurechnung erfolgte bisher, soweit die Summe der Positionen a) bis f)...