GmbHG § 88

Abschnitt 7: Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften [1]

§ 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle [2]

(1) Die nach § 87 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 87 Absatz 1 bis 3.

(2) 1In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 86 zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 6 zu Abschnitt 7 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 88 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1142) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.