GmbHG § 84

Abschnitt 7: Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften [1]

§ 84 Verletzung der Verlustanzeigepflicht [2]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 6 zu Abschnitt 7 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 84 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2026) mit Wirkung v. 1. 11. 2008.