EGBGB Artikel 229 § 30

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1]

§ 30 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern [2]

Hat ein Elternteil vor dem beim Familiengericht einen Antrag auf Ersetzung der Sorgeerklärung des anderen Elternteils gestellt, gilt dieser Antrag als ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 30 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 795) mit Wirkung v. 19. 5. 2013.