EGBGB Artikel 226

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 226 Überleitungsvorschrift zum Gesetz vom 4. Mai 1998 zur Neuordnung des Eheschließungsrechts [1]

(1) Die Aufhebung einer vor dem geschlossenen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem bis dahin geltenden Recht nicht hätte aufgehoben oder für nichtig erklärt werden können.

(2) Ist vor dem die Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage erhoben worden, so bleibt für die Voraussetzungen und Folgen der Nichtigkeit oder Aufhebung sowie für das Verfahren das bis dahin geltende Recht maßgebend.

(3) Im Übrigen finden auf die vor dem geschlossenen Ehen die Vorschriften in ihrer ab dem geltenden Fassung Anwendung.

Fundstelle(n):
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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 226 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 833) mit Wirkung v. .