Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
Dritter Abschnitt: Familienrecht
Artikel 13 Eheschließung [1]
(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.
(2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn
ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,
die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und
es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.
(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht
unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und
aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
(4) 1Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. 2Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 13 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429) mit Wirkung v. 22. 7. 2017.