EGAktG § 26k

Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 26k Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz [1]

(1) 1Die §§ 404a, 405 und 407a des Aktiengesetzes in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.

(2) § 107 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 bis 6, § 209 Absatz 5 und § 407 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals ab dem anzuwenden.

(3) § 256 des Aktiengesetzes in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) § 143 Absatz 2, § 209 Absatz 4 und § 258 Absatz 4 des Aktiengesetzes in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Sonderprüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr bestellt, oder Prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.

(5) 1§ 293d in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung von Unternehmensverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden. 2§ 293d in der bis einschließlich geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung von Unternehmensverträgen anzuwenden, die vor dem geschlossen wurden.

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RAAAA-76446

1Anm. d. Red.: § 26k eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1534) mit Wirkung v. .