AktG § 276

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Achter Teil: Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft

Zweiter Abschnitt: Nichtigerklärung der Gesellschaft

§ 276 Heilung von Mängeln [1]

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.

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1Anm. d. Red.: § 276 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1146) mit Wirkung v. 1. 9. 1969.