AktG § 12

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 12 Stimmrecht [1]

1Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. 2Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. 3Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Mehrstimmrechtsaktien sowie Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .