AktG § 11

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 11 Aktien besonderer Gattung

1Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. 2Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.

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