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NWB Nr. 47 vom Seite 3675 Fach 4 Seite 4755

Liquidation von Körperschaften und Personenvereinigungen

Anm. zum (BStBl 2003 I S. 434)

von Regierungsdirektor Ernst Semmler, Erfurt/Baunatal

Mit dem Steuersenkungsgesetz (StSenkG) v. (BGBl 2000 I S. 1433) wurde das Anrechnungsverfahren abgeschafft und durch das sog. Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Das StSenkG enthält keine Regelungen zur systemübergreifenden Liquidation von Körperschaften. Erst mit dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) v. (BGBl 2001 I S. 3858) wurden die fehlenden Regelungen in das KStG eingefügt.

Die eingefügten Vorschriften (§ 34 Abs. 11 – jetzt Abs. 14 – und § 40 Abs. 4 KStG) knüpfen an § 11 KStG an. Danach ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der im Auflösungszeitraum/Liquidationszeitraum erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der persönliche Anwendungsbereich ist auf diese Körperschaften und Personenvereinigungen beschränkt. Soweit andere Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen liquidiert werden, sind die allgemeinen Vorschriften anzuwenden. Da die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Anrechnungsverfahren nicht zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet waren, haben die o. a. Vorschriften – soweit sie die KSt-Minderung oder KSt-Erhöhung betreffe...

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