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NWB Nr. 43 vom Seite 3381 Fach 19 Seite 3099

Strafrechtlicher Schutz der Datenverarbeitung

von Regierungsdirektor Günter Haurand, Bielefeld

I. Einführung

Begriffe wie ”Computerviren”, ”Hacker”, ”Trojanische Pferde”, ”backdoor” oder ”Denial-of-Service-Attacke” finden sich immer häufiger in der Presse. Sie kennzeichnen die typischen Gefahren der Informationsgesellschaft, die nicht nur dem rechtstreuen Nutzer neue Möglichkeiten eröffnet. Der Gesetzgeber hat den Schutzbedarf erkannt und bereits im Jahre 1986 die Vorschriften des StGB um einige Tatbestände ergänzt, die den Besonderheiten der Datenverarbeitung (DV) Rechnung tragen (2. WiKG v. , BGBl 1986 I S. 721). Zum Teil wurden bewusst Paralelvorschriften zu den bisherigen Strafnormen geschaffen, um so Lücken der Strafbarkeit zu schließen. Der Betrug (§ 263 StGB) wurde z. B. ergänzt um den Computerbetrug (§ 263a StGB, s. u. Ziff. II, 2), die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) um die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB, s. u. Ziff. II, 3) und die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) um die Datenveränderung (§ 303a StGB, s. u. Ziff. II, 6) sowie den speziellen Fall der Computersabotage durch Beschädigung einer Datenverarbeitungsanlage (DVA) in § 303b Abs. 1 Nr. 2 StGB (s. u. Ziff. II, 7).

Die unerlaubte Informationsbeschaffung – Computerspionage – ist durch die Vorschrift des § 202a StGB unter Strafe gestellt, wenn es dem Täter nicht zu leich...

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