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NWB Nr. 35 vom Seite 2939 Fach 29 Seite 1405

Die Amtshaftung

von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

- Zur Schadensersatzpflicht bei rechtswidrigem und schuldhaftem Staatshandeln -

I. Einführung

Das ”System” der deutschen Staatshaftung beruht auf der Unterscheidung zwischen privatem und - die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Hoheitsträgern regelndem - öffentlichem Recht. Soweit sich Private untereinander Schäden zufügen, ergibt sich ggf. eine Schadensersatzpflicht aus den Normen des BGB, d. h. etwa den Vorschriften über die unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB). Nimmt ein Hoheitsträger - z. B. eine Gemeinde - wie eine Privatperson am Rechtsverkehr teil (z. B. Kauf eines Dienstfahrzeuges), so gelten ebenfalls privat-rechtliche Haftungsregeln (vgl. §§ 89, 30 f., 823, 831, 833, 839 BGB). Im Kern haftet der ”Staat” dann wie ein Privatrechtssubjekt für unerlaubte Handlungen seiner Bediensteten. Daneben kommt auch eine persönliche Haftung des Amtsträgers in Betracht. Eine privat-rechtliche Haftung einer Gemeinde für eine Bürgschaftsübernahme in einem Versteigerungstermin durch den Bürgermeister - namens der Kommune -, um einen Mitbieter ”auszuschalten”, kann sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Schädigung ergeben (BGH, NJW 2000 S. 2810).

Demgegenüber bestimmt sich di...

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