Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
Rätke, Richtiger Umgang mit Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung Verfahrensrechtliche Besonderheiten und Fallstricke, , NWB DAAAF-78864.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Steuerfestsetzungen erfolgen gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich durch ordnungsgemäß bekanntgegebenen Verwaltungsakt (Steuerbescheid § 157 Abs. 1 AO), „sofern nichts anderes vorgeschrieben ist“. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO füllt diesen Vorbehalt, indem er normiert, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung einzureichen hat, eine Festsetzung durch Steuerbescheid nur dann erforderlich ist, wenn von dieser Steueranmeldung durch das Finanzamt abgewichen werden soll, oder der Steuerpflichtige (pflichtwidrig) keine Steueranmeldung eingereicht hat. Da für zahlreiche Steuerarten das Anmeldungsverfahren vorgesehen ist, erfolgen die Steuerfestsetzungen für den ganz überwiegenden Teil des Steueraufkommens nicht durch Steuerbescheid, sondern durch Eingang der entsprechenden Steueranmeldungen. Hierdurch erfolgt eine Entlastung der Finanzbehörden sowie eine beschleunigte Festsetzung und in deren Folge auch eine beschleunigte Erhebun...