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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz
Die nachstehenden Informationen zum ASiG beziehen sich im Wesentlichen auf privatwirtschaftliche Unternehmen, die mit ihren Betrieben bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft (BG) als zuständigem Unfallversicherungsträger versichert sind. Für Unternehmen der öffentlichen Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen der Seeschifffahrt gilt z. T. Abweichendes.
I. Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften
Arbeitgeber (Unternehmer) sind nach einer schwer überschaubaren, größenteils aber auf einzelne Fachbereiche beschränkten Zahl gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, für sichere und gesunde Arbeitsplätze zu sorgen. Grundlegende Regelungen für alle Arbeitgeber (ArbG) enthält das ArbSchG (z. B. zur Gefahrenermittlung, Zielrichtung der Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirksamkeitskontrolle, Dokumentation, Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen). Es legt aber auch Grundpflichten der Arbeitnehmer (AN) fest (z. B. zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Arbeitsgeräten, Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen) sowie grundlegende Rechte (z. B. Vorschlag...