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NWB Nr. 19 vom Seite 1479 Fach 26 Seite 2359

Grundlagen des Arbeitskampfrechts

von Richter am BAG Dr. Gerhard Etzel, Kassel

I. Allgemeines

Unter Arbeitskampf versteht man kollektive Maßnahmen der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite gegen den Sozialpartner, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, das im Verhandlungswege nicht erreicht werden konnte. Die wichtigsten Mittel des Arbeitskampfes sind Streik, Aussperrung und Boykott. Die Zulässigkeit des Arbeitskampfes wird aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet. Nach dieser Vorschrift des Grundgesetzes ist das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Damit wird auch die Tarifautonomie gewährleistet, d. h. die Freiheit der Tarifpartner zum Abschluß von Tarifverträgen. Die Tarifautonomie kann nach Auffassung des BAG nur wirksam werden, wenn der Arbeitnehmerseite das Druckmittel des Streiks zur Verfügung steht. Das BAG sieht daher in dem Streikrecht einen notwendigen Bestandteil der freiheitlichen Kampf- und Ausgleichsordnung, die durch Art. 9 Abs. 3 GG im Kern gewährleistet ist. Um ein Verhandlungsgleichgewicht bei Auseinandersetzungen um den Abschluß von Tarifverträgen zu gewährleisten (Grundsatz der Parität), sieht das BAG auch die Aussperrung als verfassungsrechtlich zulässig a...

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