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NWB Nr. 4 vom Seite 237 Fach 19 Seite 2651

Verdeckte Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft

von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Einführung

Gerät ein Bürger in den Verdacht, eine Straftat begangen zu haben oder begehen zu wollen, so werden regelmäßig die Sicherheitsbehörden (d. h. Polizei, Staatsanwaltschaft) aktiv. Sie leiten entweder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, wenn ein konkreter Tatverdacht besteht, oder werden Gefahren abwehrend tätig, wenn und solange eine Straftat ”nur” bevorsteht.

Nicht immer treten Polizeibeamte (= regelmäßig Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft) dem Verdächtigen mit offenem Visier gegenüber, sondern arbeiten heimlich (”verdeckt”). Die Zugehörigkeit eines Ermittlers etwa zur Polizei wird bewusst verschleiert, und zwar gegenüber dem Beschuldigten selbst und/oder seinem Umfeld. Verboten ist dieses verdeckte Vorgehen weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich. Aus § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO - wonach der Beschuldigte nur dann von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen ist, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war - ist vielmehr auf das Gegenteil zu schließen. Umfangreiche Belehrungspflichten treffen die Strafverfolgungsbehörden lediglich bei einer formellen Vernehmung, z. B. des...

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