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NWB Nr. 31 vom Fach 19 Seite 1659

Verwertung des Eigenheims nach Ehescheidung

von Dr. Wigo Müller, Braunfels (Lahn)

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Bei Erwerb eines Eigenheims wird nur selten ein Ehegatte als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht es eher, wenn beide Ehegatten je zur Hälfte Eigentum erwerben. Im Grundbuch wird dann vermerkt ”als Miteigentümer zur Hälfte”, ”in Bruchteilsgemeinschaft zu 1/2” oder ”zu gleichen Anteilen”. Dies bedeutet nicht, daß danach jedem Ehegatten eine genau festgelegte Hälfte des Grundvermögens zusteht. Die Ehegatten bilden vielmehr eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB) mit der Folge, daß jedem eine ideelle (= gedachte) Hälfte des Objektes gehört.

Nur wenige Ehegatten können ihr Eigenheim aus Ersparnissen bezahlen. Die meisten sind auf Darlehen der Kreditinstitute angewiesen. Die Kreditgeber verlangen nicht nur, daß beide Ehegatten ihre persönlichen Schuldner werden und damit mit ihrem gesamten Vermögen haften. Zu ihrer Sicherung lassen sie sich zusätzlich auf dem jeweiligen Grundstück Grundpfandrechte (= Hypotheken, Grundschulden) eintragen, wobei sie den jeweils günstigsten Rang beanspruchen: für die aufgenommenen Gelder haftet damit auch das Grundstück.

Für die Zi...

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