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NWB Nr. 42 vom Seite 3849 Fach 18 Seite 3743

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung

von Dr. Hansjörg Haack LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Osnabrück

- Folgen aus dem -

I. Einleitung

Die Rechtsreform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) erfreut sich großer Beliebtheit und ist dementsprechend weit verbreitet. Die Rechtsform ist nicht nur bei den freien Berufen anzutreffen, sondern häufig bei Existenzgründern oder Klein- und Familienunternehmen. Bei Bauträger- und Immobiliengeschäften kommt die Rechtsform ebenso vor wie bei großen Arbeitsgemeinschaften (Arge). Ursächlich für die Beliebtheit ist auf der einen Seite der geringe Gründungsaufwand und andererseits eine große Gestaltungsfreiheit. In steuerlicher Hinsicht spielt oftmals der Gedanke eine Rolle, der Gewerbesteuerpflicht zu entgehen, die ansonsten zwangsläufig entsteht, sofern eine Rechtsform gewählt wird, die kraft Gesetzes zu einer Haftungsbeschränkung führt (vgl. dazu ausführlich Geck/Klose, NWB F. 18 S. 3691).

Anders als die Kapitalgesellschaften ist die GbR nicht rechtsfähig. Im Gegensatz zur OHG und zur KG wird ihr vom Gesetz noch nicht einmal eine Teilrechtsfähigkeit zuerkannt. Haftungsrechtlich folgt hieraus, dass dem Gläubiger der GbR sowohl der Zugriff auf das Gesell...

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