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NWB Nr. 42 vom Seite 3098

Nicht jedes fremdunübliche Gesellschafterdarlehen führt zu einer vGA

Saphira Jüdes

Das Finanzamt nimmt bei Gesellschafterdarlehen teilweise allein wegen fremdunüblicher Konditionen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an – nicht immer zu Recht! Denn eine vGA setzt auch das Vorliegen einer Vermögensminderung voraus.

Sachverhalt:

[i]Aufgriff einer vGA wegen DarlehensauszahlungDie Tochtergesellschaft einer GmbH gewährt deren beherrschendem Gesellschafter ein Darlehen zu fremdunüblichen Konditionen. Das Finanzamt qualifiziert die Auskehrung des Darlehens als vGA und den Auszahlungsbetrag daher bei der GmbH als steuerfreien Beteiligungsertrag (§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG). Aufgrund des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG führt dies zu einer Gewinnerhöhung von 5 % des Auszahlungsbetrags.

Lösung:

[i]GrundsatzUnter einer vGA ist eine Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. [i]Briese, Verdeckte Gewinnausschüttungen, Grundlagen, NWB WAAAE-85847 Die bloße Darlehensausreichung führt danach unbeschadet einer etwaigen gesellschaftsrechtlichen Veranlassung mangels Vermögensminderung grundsätzlich nicht zu einer vGA. Denn dem Auszahlungsbetrag steht ein Rückzahlungsanspruch gegenüber (Aktivtausch).

In folgenden drei [i]Drei Ausnahmen:Fällen liegt dennoch eine Vermögensminderung vor:

Bei der Prüfung einer vGA müssen die Tatbestandsmerkmale der Vermögensminderung und der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung unterschieden werden. Ob die Gewährung eines gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehens zu einer BStBl 2010 I S. 239

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