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NWB Nr. 40 vom Seite 3681 Fach 14 Seite 215

Bundesgesetzliche Verbrauchsteuern

von Professor Dr. Rainer Lechelt, Hamburg

I. Begriff der Verbrauchsteuer und ihre Abgrenzung von anderen Steuerarten

1. Verbrauchsteuern

Der Verbrauchsteuerbegriff findet nicht nur im einfachen Gesetzesrecht, sondern auch im GG an mehreren Stellen Verwendung (Art. 105 Abs. 2a, Art. 106 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6, Art. 108 GG). Das GG selbst enthält jedoch keine Definition des Begriffs. Es setzt den Begriff der Verbrauchsteuer vielmehr voraus (vgl. BVerfG, BStBl 1984 II S. 72/75; BFHE 141 S. 369). Daher ist dem GG durch Auslegung zu entnehmen, was unter einer Verbrauchsteuer zu verstehen ist.

Nach st. Rspr. des BVerfG ist für die Unterscheidung der verschiedenen Steuerarten das traditionelle deutsche Steuerrecht maßgebend. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung, sondern der materielle Gehalt der Steuer, der sich aus dem Steuertatbestand, dem Steuermaßstab und den wirtschaftlichen Auswirkungen der Steuer ergibt (BVerfGE 7 S. 244/251, 258 ff.; 14 S. 76/91; 16 S. 306/317; 26 S. 302/309; BFHE 141 S. 369). Ausdrücklichen gesetzlichen Festlegungen kann höchstens in gewissen zweifelhaften Grenzfällen Bedeutung zukommen (BVerfGE 7 S. 244/258 ff.).

Verbrauchsteuern lassen sich als W...BStBl 1953 III S. 332

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