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NWB Nr. 46 vom Seite 4257 Fach 13 Seite 957

Folgen einer steuerlichen Verfehlung

von Richter am FG Dr. Peter Bilsdorfer, Saarbrücken

Das Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 370 ff. AO) führt kein Eigenleben; die Folgen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit zeigen sich vielmehr auf vielfältige Art und Weise in sonstigen Bereichen des Steuerrechts. Die folgende Darstellung soll die hauptsächlichen Auswirkungen - bei einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) - im steuerlichen Umfeld aufzeigen. Darüber hinaus bilden die stl. Verfehlungen vielfach die Grundlage von sonstigen Verwaltungseingriffen (z. B. einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO oder eines Paßentzugs nach § 7 Abs. 1 Nr. 4, § 8 PaßG).

I. Auswirkungen im steuerlichen Haftungsbereich

1. Haftung der Vertreter (§ 69 AO)

Nach § 69 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Diese Vorschrift setzt also nicht das Vorliegen einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) voraus. Soweit jedoch auch eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gegeben is...BStBl 1980 II S. 375

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