LPartG § 16

Abschnitt 4: Aufhebung der Lebenspartnerschaft

§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt [1]

1Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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PAAAA-73953

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3189) mit Wirkung v. .