InsO § 339

Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht [1]

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 339 Insolvenzanfechtung [2]

Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Elfter Teil zu neuem Zwölften Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.

2Anm. d. Red.: § 339 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 345) mit Wirkung v. 20. 3. 2003.