InsO § 279

Achter Teil: Eigenverwaltung [1]

§ 279 Gegenseitige Verträge

1Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. 2Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. 3Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Siebter Teil zu neuem Achten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.