InsO § 270f

Achter Teil: Eigenverwaltung [1]

§ 270f Anordnung der Eigenverwaltung [2]

(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.

(2) 1Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. 2Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

(3) Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Siebter Teil zu neuem Achten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.

2Anm. d. Red.: § 270f i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1166) mit Wirkung v. .