InsO § 254b

Sechster Teil: Insolvenzplan

Dritter Abschnitt: Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung

§ 254b Wirkung für alle Beteiligten [1]

Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 254b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2582) mit Wirkung v. 1. 3. 2012.