InsO § 215

Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens

Dritter Abschnitt: Einstellung des Verfahrens

§ 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung [1]

(1) 1Der Beschluss, durch den das Insolvenzverfahren nach §§ 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekannt zu machen. 2Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. 3§ 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. 2Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 215 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 509) mit Wirkung v. 1. 7. 2007.