InsO § 164

Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse

Zweiter Abschnitt: Entscheidung über die Verwertung

§ 164 Wirksamkeit der Handlung

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

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EAAAA-73948