GKG § 29

Abschnitt 5: Kostenhaftung

§ 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

  1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;

  2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;

  3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und

  4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-67234