GKG § 13a

Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung

§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz [1]

(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.

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PAAAE-67234

1Anm. d. Red.: § 13a eingefügt gem. Gesetzv. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .