GG Artikel 67

VI. Die Bundesregierung

Artikel 67 Konstruktives Misstrauensvotum

(1) 1Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. 2Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73923