GG Artikel 45

III. Der Bundestag

Artikel 45 Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union [1]

1Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. 2Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. 3Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

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OAAAA-73923

1Anm. d. Red.: Art. 45 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1926) mit Wirkung v. 1. 12. 2009.