GG Artikel 131

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 131 Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes [1]

1Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am im öffentlichen Dienst standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. 2Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. 3Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

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OAAAA-73923

1Anm. d. Red.: Art. 131 wird in dem in Art. 3 genannten Gebiet des Einigungsvertrags v. 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889, 890) vorerst nicht in Kraft gesetzt.