GG Artikel 125b

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 125b Fortgeltung des Bundesrechts; abweichende Regelungen durch die Länder [1]

(1) 1Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. 3Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem , im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem .

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum aber nur dann, wenn ab dem in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.

(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem zugrunde gelegt werden.

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OAAAA-73923

1Anm. d. Red.: Art. 125b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1546) mit Wirkung v. .