GG Artikel 125a

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 125a Fortgeltung von Bundesrecht; Ersetzung durch Landesrecht [1]

(1) 1Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) 1Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) 1Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. 2Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

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OAAAA-73923

1Anm. d. Red.: Art. 125a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2034) mit Wirkung v. 1. 9. 2006.