GG Artikel 125

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 125 Fortgeltung von Recht auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung als Bundesrecht

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

  1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,

  2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

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OAAAA-73923