GG Artikel 106a

X. Das Finanzwesen

Artikel 106a Ausgleich für den öffentlichen Personennahverkehr [1]

1Den Ländern steht ab für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73923

1Anm. d. Red.: Art. 106a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2089) mit Wirkung v. .