EGHGB Art. 49

Dreizehnter Abschnitt: Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufstellung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs [1]

Art. 49

§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. In Nummer 1 treten

    1. in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages „32 270 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „80 670 000 Deutsche Mark“,

    2. in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages „64 540 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „161 330 000 Deutsche Mark“ und

    3. in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“.

  2. In Nummer 2 treten

    1. in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages „26 890 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „67 230 000 Deutsche Mark“,

    2. in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages „53 780 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „134 460 000 Deutsche Mark“ und

    3. in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-73913

1Anm. d. Red.: Dreizehnter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. 24. 2. 2000 (BGBl I S. 154) mit Wirkung v. 9. 3. 2000.