BGB § 928

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken

§ 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus [1]

(1) Das Eigentum an einem Grundstücke kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamte gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) 1Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. 2Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 928 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 866) mit Wirkung v. .