StBerG § 3f

Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen

Zweiter Unterabschnitt: Befugnis

§ 3f Untersagung des partiellen Zugangs [1]

Die zuständige Stelle kann einer partiell zugelassenen Person die weitere Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn

  1. der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Ausübung der Tätigkeit untersagt wurde,

  2. die Person im Einzelfall nicht über die für die konkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,

  3. die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt,

  4. die Person die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet oder

  5. die Person besonders schwerwiegend oder wiederholt gegen die Pflichten nach § 3e Absatz 1 Satz 3 bis 6 verstößt.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 3f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .