StBerG § 19

Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine

Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung

§ 19 Erlöschen der Anerkennung [1]

(1) Die Anerkennung erlischt durch

  1. Auflösung des Vereins;

  2. Verzicht auf die Anerkennung;

  3. Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.

Fundstelle(n):
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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 19 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .