GrEStG § 9

Dritter Abschnitt: Bemessungsgrundlage

§ 9 Gegenleistung [1]

(1) [2] Als Gegenleistung gelten

  1. bei einem Kauf:
    der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;

  2. bei einem Tausch:
    die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;

  3. bei einer Leistung an Erfüllungs statt:
    der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs statt angenommen wird;

  4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
    das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;

  5. bei Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:
    die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. 2Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. 3Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;

  6. bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs:
    die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. 2Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;

  7. bei der Enteignung:
    die Entschädigung. 2Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.

  8. (weggefallen)

(2) Zur Gegenleistung gehören auch

  1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt;

  2. die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. 2Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. 3Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last;

  3. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten;

  4. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt.

(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

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OAAAA-73829

1Anm. d. Red.: § 9 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 3. 1999 (BGBl I S. 402) mit Wirkung v. 1. 1. 1999.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 9 Abs. 1 siehe § 23 Abs. 6 Satz 1.