BewG § 25

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

A. Allgemeines

§ 25 Nachholung einer Feststellung [1] [2]

(1) 1Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. 2§ 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheitswerts (§ 24) entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 25 eingefügt gem. Gesetz v. 29. 10. 1997 (BGBl I S. 2590) mit Wirkung v. 1. 11. 1997.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 6 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) wird § 25 mit Wirkung v. aufgehoben.