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NWB Nr. 6 vom Seite 524 Fach 3c Seite 4989

ABC: B 9 . Bewertungsfreiheiten

[Dr. Peter]

Der Begriff Bewertungsfreiheiten (B.) wird weder vom Gesetzgeber noch in der Literatur (vgl. z. B. Tipke/Lang, Steuerrecht, 14. Aufl., § 20 Rn. 18 ff.) einheitlich verwandt. Der Gesetzgeber gebraucht ihn z. B. in den Überschriften zu § 7f EStG, ferner zu den §§ 81, 82f EStDV. Hier kennzeichnet der Begriff das dem Stpfl. eingeräumte Wahlrecht, -> Abschreibungen bis zu bestimmten Höchstbeträgen in Anspruch nehmen zu können. In diesem Sinne bedeutet B. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von -> Sonderabschreibungen (§ 7a EStG). Sonderabschreibungen sind Abschreibungen, die neben der normalen AfA nach § 7 EStG in Anspruch genommen werden können (vgl. § 7a Abs. 4 EStG; s. a. -> Absetzungen für Abnutzung VI 7). Erhöhte Absetzungen sind solche, die anstelle von normalen AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG zulässig sind (vgl. § 7a Abs. 3 EStG). Der Begriff B. wird auch zur Kennzeichnung der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen (z. B. nach § 7d EStG, §§ 82a, 82i EStDV), zur Inanspruchnahme von Bewertungsabschlägen (z. B. für -> Importwaren nach § 80 EStDV), ferner aber auch zur Kennzeichnung der Möglichkeit, bestimmte WG vollständig abzuschreiben (z. B. geringwertige WG nach § 6 Abs. 2 EStG) und ähnlichem benutzt.

§ 7a EStG enthält allgemeine Regeln für...

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