UmwG § 98

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Fünfter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften

Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung

§ 98 Verschmelzungsbeschlüsse [1]

1Die Satzung der neuen Genossenschaft wird nur wirksam, wenn ihr die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluss zustimmen. 2Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der neuen Genossenschaft, für die Bestellung des Vorstands jedoch nur, wenn dieser von den Vertretungsorganen aller übertragenden Rechtsträger bestellt worden ist.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 98 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .